ANHANG III VO (EG) 96/2148

VERFAHREN DER KÖRPERLICHEN ÜBERPRÜFUNG (bei den Kontrollen gemäß Artikel 4)

I.
BUTTER

1. Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Kartons anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Kartons (1 Karton je Palette),

Beschau des Inhalts eines Kartons (1 Karton je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

II.
MAGERMILCHPULVER

1. Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Wiegen der Paletten (1 von 10) und der Säcke (1 von 10),

Beschau des Inhalts eines Sackes (1 Sack je 5 Paletten),

Zustand der Verpackung.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

III.
GETREIDE UND REIS

A.
Verfahren der körperlichen Überprüfung:

1. Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Getreidemenge bzw. Reismenge entsprechen. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Getreides bzw. Reises in den ausgewählten Zellen oder Kammern,

Identifizierung des Getreides bzw. Reises,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und der Getreide- bzw. Reisarten mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Interventionsstelle genehmigten Methode, deren Beschreibung am Sitz der Interventionsstelle zu hinterlegen ist.

3. Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten. In jedem Lager ist das Getreide bzw. der Reis so zu lagern, daß eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

B.
Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert. So ist Artikel 6 der Verordnung nur anwendbar, wenn das bei der Überprüfung ermittelte Gewicht bei Getreide um 5 % oder mehr und bei Reis um 6 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht. Bei der Lagerhaltung von Getreide bzw. Reis können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist. Die Interventionsstelle nimmt diese Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

IV.
ALKOHOL

1. Auswahl einer Anzahl von Fässern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung der Zollplomben, wenn diese in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind.

3. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der Fässer und ihres Inhalts:.

Identifizierung der Fässer anhand ihrer Nummer und der Alkoholart,

Vergleich der Nämlichkeit der Fässer und des Inhalts mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers und in den Büchern der Interventionsstelle,

Sinnenprüfung des Vorhandenseins von Alkohol, der Alkoholart und der Mengen in den Fässern,

Prüfung der Lagerbedingungen durch Beschau weiterer Fässer.

4. Beschreibung der körperlich überprüften Fässer und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

V.
RINDFLEISCH

1. Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung; diese Überprüfung umfaßt:

bei Fleisch in Form von Tierkörpern:

Identifizierung der Partien und Überprüfung der Stückzahlen,

Überprüfung des Gewichts von 20 % der Stücke nach Schnittführungsart und/oder Qualität,

Beschau des Zustands der Verpackung;

bei entbeintem Fleisch:

Identifizierung der Partien und Überprüfung der Anzahl der Kartons,

Überprüfung des Gewichts von 10 % der Paletten oder Behälter,

Überprüfung von 10 % der Kartons je Palette oder Behälter für jede Teilstückart,

Beschau des Inhalts der Kartons sowie des Zustands der Innenverpackung.

Die Auswahl der Paletten muß entsprechend den verschiedenen Teilstückarten erfolgen.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

VI.
OLIVENÖL

1. Auswahl einer Anzahl von Fässern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2. Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der Fässer und ihres Inhalts:

Identifizierung der Fässer anhand ihrer Nummer und der Olivenölart,

Vergleich der Nämlichkeit der Fässer und des Inhalts mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers und in den Büchern der Interventionsstelle,

Sinnenprüfung des Vorhandenseins von Olivenöl, der Olivenölart und der Mengen in den Fässern,

Prüfung der Lagerbedingungen durch Beschau weiterer Fässer.

3. Beschreibung der körperlich überprüften Fässer und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

VII —
ZUCKER IN LOSER SCHÜTTUNG(1)

A.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

1.
Auswahl der zu kontrollierenden Silozellen oder Kammern, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge Zucker in loser Schüttung entsprechen.

Die Auswahl wird anhand der Bestandsbuchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.

2.
Körperliche Überprüfung:

Überprüfung des Vorhandenseins des Zuckers in loser Schüttung in den ausgewählten Silozellen oder Kammern,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit derjenigen der Interventionsstelle,

Identifizierung des Zuckers in loser Schüttung,

Kontrolle der Lagerbedingungen, Vergleich der Lagerräume und des Zuckers in loser Schüttung mit den Angaben in der Bestandsbuchführung des Lagers,

Ermittlung der gelagerten Mengen nach einer zuvor von der Interventionsstelle genehmigten Methode, deren detaillierte Beschreibung am Sitz der Interventionsstelle zu hinterlegen ist.

3.
Für jedes Lager sind ein Raumplan sowie die Vermessungspapiere für die einzelnen Silos und Lagerkammern zur Verfügung zu halten.

Der Zucker in loser Schüttung ist so zu lagern, dass eine mengenmäßige Überprüfung vorgenommen werden kann.

B.
Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

1.
Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge der Silozelle/Kammer von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

2.
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

C.
Vorgehen bei festgestellten Abweichungen:

Bei der mengenmäßigen Überprüfung der Erzeugnisse wird eine Abweichung toleriert. Artikel 6 ist nur anwendbar, wenn das bei der körperlichen Überprüfung (volumetrisches Verfahren) ermittelte Gewicht des eingelagerten Erzeugnisses bei Zucker in loser Schüttung um 5 % oder mehr (Lagerung im Silo bzw. Lagerung im Flachlager) vom Buchgewicht abweicht. Bei der Lagerhaltung von Zucker in loser Schüttung in einem Silo/Lager können diejenigen Mengen, die beim Wiegen bei der Einlagerung ermittelt wurden, anstelle der bei der mengenmäßigen Überprüfung ermittelten Mengen berücksichtigt werden, wenn letztere Überprüfung nicht genau genug und die Abweichung zwischen diesen beiden Werten nicht übermäßig ist. Die Interventionsstelle nimmt die in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit unter eigener Verantwortung in Anspruch, wenn die Umstände, die von Fall zu Fall beurteilt werden, dies rechtfertigen. Sie gibt dies im Protokoll an.

VIII —
VERPACKTER ZUCKER

A.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 anzuwendendes Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker:

1.
Auswahl einer Anzahl von Partien, die mindestens 5 % der gesamten in öffentlicher Intervention befindlichen Menge entspricht. Die Auswahl wird vor dem Besuch des Lagers anhand der Buchführungsunterlagen der Interventionsstelle vorbereitet, wird dem Lagerhalter jedoch nicht angekündigt.
2.
Überprüfung vor Ort des Vorhandenseins der ausgewählten Partien und ihrer Zusammensetzung:

Identifizierung der Kontrollnummern der einzelnen Partien und Säcke anhand der Ankaufs- oder Einlagerungsscheine,

Abstimmung der Bestandsbuchführung des Lagerhalters mit denjenigen der Interventionsstelle,

Zustand der Verpackung.

Bei Zucker in 50-kg-Säcken:

Wiegen der Paletten (1 von 20) und der Säcke (1 je gewogene Palette),

Beschau des Inhalts eines Sacks je zehn gewogene Paletten.

Bei Zucker in „Big Bags” :

Wiegen eines von 20 „Bags” ,

Beschau des Inhalts eines von 20 gewogenen „Big Bags” .

3.
Beschreibung der körperlich überprüften Partien und der festgestellten Mängel im Inventurprotokoll.

B.
Verfahren der körperlichen Überprüfung von öffentlich eingelagertem Zucker aus den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06:

1.
Kann die unter A beschriebene Inventur nicht vorgenommen werden, so werden alle Ein- und Ausgänge des Lagerraums von der Interventionsstelle amtlich verplombt. Die Interventionsstelle kontrolliert monatlich, ob die Plomben noch unversehrt sind. Über diese Kontrollen wird Bericht erstattet. Zugang zu den Beständen wird nur in Anwesenheit des Kontrolleurs der Interventionsstelle erteilt.

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass das Plombierungsverfahren zuverlässig genug ist, um zu gewährleisten, dass die eingelagerten Interventionserzeugnisse unversehrt bleiben.

2.
Mindestens einmal jährlich werden die Lagerungsbedingungen und der Konservierungszustand des Erzeugnisses überprüft.

Fußnote(n):

(1)

Die Inventur betrifft die Bestände, für die ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen wurde.

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