Artikel 44 VO (EG) 96/2200

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Angaben, auf die sich die Mitteilung beziehen muß, werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt. Nach demselben Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

(2) Die Angaben im Sinne von Absatz 1 umfassen mindestens die Angaben über die Anbauflächen und die geernteten, vermarkteten oder im Rahmen von Artikel 23 nicht zum Verkauf angebotenen Mengen.

Zuständig für das Einholen dieser Angaben sind

die Erzeugerorganisationen, in bezug auf ihre Mitglieder, und zwar unbeschadet der Artikel 11 und 19,

die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten in bezug auf die Erzeuger, die keiner der in dieser Verordnung vorgesehenen Kollektivstrukturen angehören. Der betreffende Mitgliedstaat kann diese Aufgabe vollständig oder teilweise einer oder mehreren Erzeugerorganisationen übertragen.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Einholen und die Richtigkeit der in Absatz 2 genannten Angaben zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß diese Angaben statistisch verarbeitet und regelmäßig der Kommission übermittelt werden. Sie sehen Sanktionen für den Fall vor, daß es bei der Ausführung der betreffenden Aufgaben zu ungerechtfertigten Verzögerungen oder systematischen Nachlässigkeiten kommt. Sie unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten auf dem geeignetsten Weg regelmäßig die in Absatz 1 genannten Angaben und die Schlußfolgerungen, die sie aus diesen Angaben zieht. Die praktischen Einzelheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 46 festgelegt.

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