Artikel 46 VO (EG) 96/2200

1. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Obst und Gemüse (nachstehend „Ausschuss” genannt) unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

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