Artikel 51 VO (EG) 96/2200

Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung bzw. in Anwendung dieser Verordnung sind der Kommission spätestens einen Monat nach ihrem Erlaß mitzuteilen. Gleiches gilt für Änderungen dieser Bestimmungen.

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