Artikel 13 VO (EG) 96/2201
(1) Für die in Anhang II genannten Erzeugnisse wird für die Wirtschaftsjahre 1997/98, 1998/99 und 1999/2000 ein Mindesteinfuhrpreis eingeführt. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung insbesondere folgender Faktoren festgesetzt:
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Frei-Grenze-Preis bei der Einfuhr in die Gemeinschaft;
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Weltmarktpreise;
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Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt;
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Entwicklung des Handels mit den Drittländern.
Wird der Mindesteinfuhrpreis nicht eingehalten, so ist zusätzlich zum Zollsatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die auf der Grundlage der von den wichtigsten Lieferdrittländern angewendeten Preise berechnet wird.
(2) Der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt.
Dieser Preis muß für Korinthen und für die übrigen getrockneten Weintrauben festgesetzt werden. Für jede der beiden Erzeugnisgruppen kann er für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem noch zu bestimmenden Eigengewicht und für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem über diesem Gewicht liegenden Eigengewicht festgesetzt werden.
(3) Der Mindesteinfuhrpreis für verarbeitete Kirschen wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Er kann für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem bestimmten Eigengewicht festgesetzt werden.
(4) Der bei der Einfuhr einzuhaltende Mindestpreis für getrocknete Weintrauben ist derjenige, der am Einfuhrtag gilt. Die gegebenenfalls zu erhebende Ausgleichsabgabe ist diejenige, die am selben Tag gilt.
(5) Der auf verarbeitete Kirschen anzuwendende Mindesteinfuhrpreis ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt.
(6) Die Ausgleichsabgaben für getrocknete Weintrauben werden im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt. Die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und jeder einzelnen Stufe beträgt
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1 % des Mindestpreises für die erste Stufe;
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3 %, 6 % und 9 % des Mindestpreises für die zweite bzw. dritte und die vierte Stufe.
Die fünfte Stufe gilt für alle Fälle, in denen der Einfuhrpreis niedriger ist als der für die vierte Stufe.
Die festzusetzende Höchstausgleichsabgabe für getrocknete Weintrauben darf die Differenz zwischen dem Mindestpreis und einem Betrag nicht übersteigen, der auf der Grundlage der günstigsten Preise bestimmt wird, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden.
(7) Liegt der Einfuhrpreis für verarbeitete Kirschen unter dem Mindestpreis für diese Erzeugnisse, so wird eine Ausgleichsabgabe erhoben, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.
(8) Der Mindesteinfuhrpreis und die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 festgelegt.
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