Artikel 5 VO (EG) 96/2214

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) auf Anforderung alle zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung geeigneten Informationen über die Zuordnung der Waren und Dienstleistungen zu den Ausgabenkategorien der Anhänge I und II.

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