ANHANG V VO (EG) 96/2223

DEFINITION DES ÖFFENTLICHEN DEFIZITS FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT

Für die Zwecke der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates(1) entspricht der Begriff „öffentliches Defizit” dem Finanzierungssaldo des Staates, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements. Dieser Saldo erhält den Code EDPB9. Zu diesem Zweck umfassen die Zinsen auch die oben genannten Zinsströme und erhalten den Code EDPD41.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 (ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.