Artikel 9 VO (EG) 96/2232

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Aromastoffen in oder auf Lebensmitteln nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Aromastoffe dieser Verordnung entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.