ANHANG VO (EG) 96/2232
ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE VERWENDUNG DER AROMASTOFFE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1
1. Die Verwendung von Aromastoffen darf zugelassen werden, wenn- —
sie nach der wissenschaftlichen Bewertung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 88/388/EWG die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährdet,
- —
der Verbraucher durch sie nicht irregeführt wird.
sie nach der wissenschaftlichen Bewertung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 88/388/EWG die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährdet,
der Verbraucher durch sie nicht irregeführt wird.
2. Zur Bewertung möglicher schädlicher Auswirkungen eines Aromastoffes ist dieser einer geeigneten toxikologischen Bewertung zu unterziehen. Enthält ein Aromastoff einen genetisch veränderten Organismus gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(1) oder besteht er aus einem solchen Organismus, finden die Artikel 11 bis 18 der Richtlinie 90/220/EWG keine Anwendung. Bei der Sicherheitsbewertung dieses Aromastoffes ist jedoch die in der Richtlinie 90/220/EWG geforderte Umweltsicherheit zu berücksichtigen.
3. Alle Aromastoffe müssen ständig überwacht und erforderlichenfalls neu bewertet werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20).
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