Artikel 6 VO (EG) 96/2258
(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.
(2) Bei der Bewertung von Projekten und Programmen sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- —
-
Effizienz und Lebensfähigkeit der Maßnahmen,
- —
-
kulturelle, soziale, geschlechts- und umweltspezifische Gegebenheiten,
- —
-
zur Erreichung der Projektziele erforderliche institutionelle Entwicklung,
- —
-
Erfahrungen mit gleichartigen Maßnahmen.
(3) Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung nach Maßgabe dieser Verordnung 2 Millionen ECU je Maßnahme übersteigen, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 gefaßt.
Die Kommission unterrichtet den in Artikel 7 genannten Ausschuß in kurzgefaßter Form über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Millionen ECU zu fassen gedenkt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.
(4) Die Kommission ist ermächtigt, die zusätzlichen Mittelbindungen, die zur Deckung voraussichtlicher oder im Rahmen dieser Maßnahmen bereits erfolgter Mittelüberschreitungen erforderlich sind, ohne Stellungnahme des in Artikel 7 genannten Ausschusses zu bewilligen, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der im Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgesetzten Mittelbindung entspricht.
Beträgt die zusätzliche Mittelbindung im Sinne des Unterabsatzes 1 weniger als 4 Millionen ECU, so wird der in Artikel 7 genannte Ausschuß über den von der Kommission gefaßten Beschluß unterrichtet. Beträgt die genannte zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Millionen ECU, jedoch weniger als 20 % des ursprünglich festgelegten Betrags, so wird der Ausschuß um eine Stellungnahme ersucht.
(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.
(6) Werden für die Maßnahmen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Aufnahmeländern geschlossen, so sehen diese vor, daß die Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.
(7) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.
(8) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.