Artikel 11 VO (EG) 96/2271
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- alle natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig(1) und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind,
- 2.
- alle juristischen Personen, die in der Gemeinschaft eingetragen sind,
- 3.
- alle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 genannten natürlichen und juristischen Personen(2),
- 4.
- alle übrigen natürlichen Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind, sofern sich diese nicht in dem Land aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen,
- 5.
- alle übrigen natürlichen Personen im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihrer Küstengewässer und ihres Luftraums sowie in allen Luft- oder Wasserfahrzeugen, die der Gerichtsbarkeit oder Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handeln.
Fußnote(n):
- (1)
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet die Formulierung „in der Gemeinschaft ansässig sind” folgendes: für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten innerhalb des Zeitraums von zwölf Monaten, der unmittelbar dem Zeitpunkt vorangeht, zu dem nach dieser Verordnung eine Verpflichtung entsteht oder ein Recht ausgeübt wird, rechtmäßig in der Gemeinschaft wohnhaft.
- (2)
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3573/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 16).
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