ANHANG VO (EG) 96/2271
GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSAKTE
LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
GESETZE
- 1.
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„National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993” , Title XVII — „Cuban Democracy Act 1992” , sections 1704 and 1706
Vorschriften: Die Anforderungen sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996” niedergelegt (siehe unten). Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Die Haftungsfälle sind nun im „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996” enthalten (siehe unten).
- 2.
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„Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996”
Titel I Vorschriften: Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, daß keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, daß keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, daß kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne daß die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, daß diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, daß kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie daß keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden. Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen USA-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist. Titel III und Titel IV Vorschriften: Abstellung illegaler Geschäfte ( „trafficking” ) mit Vermögen, das zuvor im Besitz von Staatsangehörigen der USA (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der USA erworben haben) war und von dem kubanischen Regime enteignet worden ist. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten.) Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die auf Urteile/Entscheidungen hinauslaufen, die für die US-Streitpartei eine Entschädigung in mehrfacher Höhe vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.
- 3.
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„Iran and Libya Sanctions Act of 1996”
Vorschriften: Über einen Zeitraum von zwölf Monaten dürfen in Iran oder Libyen keine Investitionen von mehr als 40 Mio. US-Dollar getätigt werden, die unmittelbar und erheblich dazu beitragen, daß Iran oder Libyen seine Erdölressourcen weiter erschließen kann. (Unter den Begriff „Investitionen” fallen dabei der Abschluß von Verträgen mit dem Ziel einer solchen Erschließung, deren Gewährleistung, deren Nutzung zur Erzielung von Gewinnen oder der Erwerb eines entsprechenden Eigentumsanteils.)
N.B:
Vor dem 5. August 1996 vertraglich vereinbarte Investitionen sind ausgenommen.
Einhaltung des Embargos gegen Libyen gemäß den Entschließungen 748(1992) und 883(1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen(1). Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Maßnahmen des Präsidenten der USA zur Beschränkung von Einfuhren in oder Beschaffungen für die USA, Verbot der Zulassung als Primärhändler oder als Verwahrstelle von Regierungsmitteln, Verweigerung des Zugangs zu Darlehen von Finanzinstituten der USA, Ausfuhrbeschränkungen seitens der USA oder Verweigerung der Unterstützung durch die Export-Import-Bank.VERORDNUNGEN
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1.
- 31 CFR (Code of Federal Regulations) Ch. V (7-1-95 edition) Part 515 — Cuban Assets Control Regulations, subpart B (Prohibitions), E (Licenses, Authorizations and Statements of Licensing Policy) and G (Penalties)
Vorschriften: Die Verbote sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996” niedergelegt (siehe oben). Darüber hinaus werden Lizenzen und/oder Genehmigungen für Kuba betreffende Wirtschaftstätigkeiten verlangt. Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Bußgelder, Verlust von Eigentum oder Rechten, Gefängnisstrafe bei Zuwiderhandlung.Fußnote(n):
- (1)
Vgl. Umsetzung dieser Entschließung durch die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates (ABl. Nr. L 295 vom 30. 11. 1993, S. 1).
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