Artikel 14 VO (EG) 96/2406

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dem sie bei Bedarf geeignete Vorschläge beifügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.