Artikel 7 VO (EG) 96/2497
Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen der Protokolle Nr. 3 in den Anhängen zum Assoziationsabkommen und zum Interimsabkommen auf Vorlage einer vom Staat Israel erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.