Artikel 7 VO (EG) 96/2497

Die Erzeugnisse werden gemäß den Bestimmungen der Protokolle Nr. 3 in den Anhängen zum Assoziationsabkommen und zum Interimsabkommen auf Vorlage einer vom Staat Israel erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.