Präambel VO (EG) 96/2497
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates vom 12. Dezember 1996 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Fleisch von Truthühnern mit Ursprung in Israel im Rahmen des Assoziationsabkommens und des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel(1), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2615/95 der Kommission(3), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bis zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens werden die Handelsbestimmungen desselben durch den Beschluß 96/206/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß — durch die Europäische Gemeinschaft — eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der EGKS einerseits und dem Staat Israel andererseits(4), das am 18. Dezember 1995 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, vorzeitig angewandt.
Die Regelung ist mit Hilfe von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96(6), insbesondere die Modalitäten der Beantragung sowie die in den Anträgen und Lizenzen aufzuführenden Angaben festzusetzen. Die Einfuhrlizenzen sind nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Genehmigungssatzes zu erteilen.
Die Mengen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sind gleichmäßig über ein Jahr zu verteilen, um die Regelmäßigkeit der Einfuhren sicherzustellen.
Da die Regelung erst ab dem 1. Januar 1997 gelten kann, ist das für 1996 vorgesehene Kontingent auf das Kontingent für 1997 zu übertragen.
Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Sektor Eier und Geflügelfleisch mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsteilnehmer an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.
Die Wirtschaftsteilnehmer sollten darüber informiert werden, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden können, die sämtliche in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften erfüllen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Geflügelfleisch —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 7.
- (2)
ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 88.
- (3)
ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 49.
- (4)
ABl. Nr. L 71 vom 20. 3. 1996, S. 1.
- (5)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
- (6)
ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.
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