Artikel 3 VO (EG) 96/2505

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die betreffende Kontingentsmenge vor.

Die Ziehungsanträge sind der Kommission mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzüglich zu übermitteln.

Die Kommission gewährt die Ziehungen im Rahmen der verfügbaren Restmengen in der Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so überträgt er sie baldmöglichst auf die entsprechenden Kontingentsmenge zurück.

Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

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