Artikel 6 VO (EG) 96/2505
Die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes sowie die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgenommen.
Wenn sich im Laufe eines Kalenderjahres herausstellt,
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daß die Kontingentsmenge nicht ausreicht, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft,
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daß eine Verlängerung eines Zollkontingents, dessen Gültigkeitsdauer begrenzt ist, unter Berücksichtigung der Produktionskapazität innerhalb der Gemeinschaft notwendig ist, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie zu decken,
kann das betroffene Kontingent nach dem Verfahren des Artikels 7 um höchstens 50 v. H. angehoben oder um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der das Ende des Kalenderjahres nicht überschreitet, verlängert werden.
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