Artikel 8 VO (EG) 96/2505
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in bezug auf Anhang I und mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in bezug auf Anhang II.
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