Artikel 7 VO (EG) 96/296

(1) Die für einen Monat gemeldeten Ausgaben müssen den im Laufe des betreffenden Monats tatsächlich getätigten Zahlungen und Einnahmen entsprechen. Es gilt jedoch folgendes:

a)
Ausgaben, die vor Anwendung der ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch die Abteilung Garantie des EAGFL regelnden Bestimmung bezahlt werden können, dürfen nur für den Monat gemeldet werden,

ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird, oder

in dem Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;

b)
aus einzelstaatlichen Mitteln kofinanzierte Ausgaben sind spätestens im zweiten Monat nach der getätigten Zahlung zu melden;
c)
bei den zu meldenden Ausgaben werden die Kürzungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 nicht berücksichtigt;
d)
die von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 1. bis 15. Oktober 2005 getätigten Ausgaben, mit Ausnahme derjenigen für unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(1) fallende Maßnahmen, können, insoweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 1 erforderlich ist, für den Monat nach dem Monat gemeldet werden, in dem die Zahlung an den Begünstigten erfolgt ist.

Die nach dem ersten Unterabsatz gemeldeten Ausgaben dürfen Berichtigungen der für den Vormonat desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen.

Für das Haushaltsjahr „n” werden die Ausgaben berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober des Jahres „n-1” bis zum 15. Oktober des Jahres „n” gemäß dem vorliegenden Absatz gemeldet haben.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 erster Unterabsatz und unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gelten folgende Daten:

a)
für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Zeitpunkt, zu dem sie die ermächtigte Zahlstelle gemäß Absatz 2 desselben Artikels verbucht;
b)
für die Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission(2):

für die im ersten Jahr zu buchenden Ausgaben der Zeitpunkt, zu dem die kapitalisierten Zahlungen getätigt werden,

für die in den folgenden Jahren zu verbuchenden Ausgaben der sechste Monat des Haushaltsjahres;

c)
für alle anderen Arten von Ausgaben:

der Zeitpunkt, zu dem das Konto der betreffenden Zahlstelle belastet worden ist,

oder

der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übersandt hat.

(3) Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der ermächtigten Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

(4) Sind im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie als in ihrer Gesamtheit getätigt im Sinne von Absatz 1:

zum Zeitpunkt der Zahlung des an den Begünstigten zu zahlenden Restbetrags, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist,

zum Zeitpunkt der Feststellung der Ausgabe, wenn diese niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

(5) Die zusammengefaßten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben, die der Kommission bis zum 10. November zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahreskonten berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu übermitteln sind.

(6) Die Berichtigungen, die die Kommission an den Angaben gemäß Artikel 5 für das gesamte Haushaltsjahr vornimmt, sind Gegenstand einer Information im EAGFL-Ausschuß. Sie werden im Anhang einer Vorschußentscheidung erwähnt und von den Zahlstellen im Laufe des in vorgenannter Entscheidung vorgesehenen Monats gebucht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2)

ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17.

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