Präambel VO (EG) 96/306

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß von Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge des zwischen der Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommens ist ab 1. Januar 1995 sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft freien Zugang haben zu dem in Anhang II des genannten Abkommens vorgesehenen Jahreszollkontingent von 1177 Tonnen Fischfutter mit Ursprung in Norwegen und daß bis zur Ausschöpfung dieser Menge ein Zoll von 0 ECU/t angewendet wird.

Die Einhaltung dieser Bedingungen setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraus. Letztere muß insbesondere die Ausschöpfung des betreffenden Zollkontingents überwachen können und die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis setzen.

Die für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der vorgesehenen Menge benötigten Lizenzen sollten nach einer Bedenkzeit und nach Anwendung des gegebenenfalls zur Verringerung der beantragten Mengen festzusetzenden Prozentsatzes erteilt werden.

Insbesondere sollte die Echtheit des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse dadurch nachgewiesen werden, daß die Erteilung der Einfuhrlizenzen von der Vorlage eines in Norwegen erteilten oder ausgestellten Ursprungsnachweises abhängig gemacht wird.

Es ist außerdem vorzusehen, welche Angaben in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind in Abweichung von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95(3).

Damit die vorgesehene Regelung wirksam verwaltet werden kann, sollten die für die Einfuhrlizenzen zu hinterlegenden Sicherheiten auf 25 ECU/t festgesetzt werden in Abweichung von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 285/96(5).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 327 vom 30. 12. 1995, S. 17.

(2)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

(4)

ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(5)

ABl. Nr. L 37 vom 15. 2. 1996, S. 18.

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