ANHANG VO (EG) 96/31

Erläuterungen

1.
Dem zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren, die an von der Verbrauchssteuer befreite Einrichtungen bzw. Einzelpersonen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG versendet werden. Dementsprechend ist für jeden Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen.
2.
a)
Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 164 vom 1.7.1989 niedergelegt.

Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 × 297 mm betragen; die höchste zulässige Abweichung beträgt 5 mm kürzer bzw. 8 mm länger als angegeben.

Die Bescheinigung ist in zwei Exemplaren auszufertigen:

i)
ein Exemplar für den Versender;
ii)
ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.

b)
Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können.
c)
Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen.
d)
Wird bei der Beschreibung der Waren (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so muss der Antragsteller eine Übersetzung beifügen.
e)
Ist die Bescheinigung in einer nicht vom Mitgliedstaat des Lagerinhabers anerkannten Sprache verfasst, so muss der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände beifügen.
f)
Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch sind, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.
3.
In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Befreiungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben.
4.
Mit ihrer Erklärung in Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a) des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller, wenn es sich um eine Einzelperson handelt, Bediensteter der Einrichtung ist.
5.
a)
Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein muss alle Angaben enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.
b)
Die Angabe der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates(1) genannten Verbrauchsteuernummer des zugelassenen Lagerinhabers ist fakultativ.
c)
Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISO-Norm 4217 zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde.
6.
Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Einzelperson ist in Feld 6 durch den Dienststempel der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu beglaubigen. Diese Behörde kann die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.
7.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung muss diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung angeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).

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