Artikel 12 VO (EG) 96/384
(1) Legt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder eine andere interessierte Partei — normalerweise innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Maßnahmen — ausreichende Informationen dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind oder dass die Maßnahmen zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben, so kann die Untersuchung, nach Konsultationen, wieder aufgenommen werden, um zu prüfen, ob die Maßnahmen sich auf die genannten Preise ausgewirkt haben.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann die Untersuchung auch auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats wieder aufgenommen werden.
(2) Während einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach Maßgabe dieses Artikels erhalten die Ausführer, die Einführer und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Situation hinsichtlich der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise zu klären. Kommen sie zu dem Schluß, daß die Maßnahme zu einer Erhöhung der Preise geführt haben sollte, um die zuvor gemäß Artikel 3 festgestellte Schädigung zu beseitigen, werden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 neu ermittelt und die Dumpingspannen zur Berücksichtigung der neu ermittelten Ausfuhrpreise neu berechnet. Wird die Auffassung vertreten, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weil die Ausfuhrpreise nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und vor oder nach der Einführung der Maßnahmen zurückgegangen sind, so können die Dumpingspannen zur Berücksichtigung dieser niedrigeren Ausfuhrpreise neu berechnet werden.
(3) Wird im Fall einer Wiederaufnahme der Untersuchung nach diesem Artikel ein erhöhtes Dumping festgestellt, so können die geltenden Maßnahmen, nach Konsultationen, vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den neuen Feststellungen zu den Ausfuhrpreisen geändert werden. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Der gemäß diesem Artikel eingeführte Antidumpingzoll ist höchstens doppelt so hoch wie der ursprünglich vom Rat eingeführte Zoll.
(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 und 6 gelten für die Wiederaufnahme nach diesem Artikel, wobei jedoch diese Überprüfung ohne Verzögerung durchgeführt und normalerweise innerhalb von sechs Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen wird. Solche Überprüfungen werden in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Wiederaufnahme der Untersuchung abgeschlossen.
Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der genannten Frist einen Vorschlag für einen Rechtsakt.
Wird die Überprüfung nicht innerhalb der genannten Frist abgeschlossen, so werden die Maßnahmen unverändert aufrechterhalten. Es wird eine Bekanntmachung über die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gemäß diesem Absatz im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Angebliche Veränderungen des Normalwerts werden nach Maßgabe dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist vollständige Informationen zu den geänderten Normalwerten mit ordnungsgemäßen Beweisen vorgelegt werden. Erfordert eine Untersuchung eine Überprüfung der Normalwerte, so können die Einfuhren bis zum Abschluß der Untersuchung gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfaßt werden.
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