Artikel 15 VO (EG) 96/384

Konsultationen

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, daß die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4) Die Konsultationen betreffen insbesondere

a)
das Vorliegen von Dumping und die Methoden für die Ermittlung der Dumpingspanne;
b)
das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung;
c)
den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung;
d)
die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.

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