Artikel 2 VO (EG) 96/384

Feststellung des Dumpings

(1) Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, daß sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflußt werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Parteien verbunden sind, kann die Bestimmung des Begriffs „verbundene Personen” in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1) berücksichtigt werden.

(2) Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in die Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch zulässig sein, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.

(3) Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorstehenden Satzes kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen.

(4) Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, daß diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

Wenn die Preise, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen, die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum übersteigen, werden sie als Preise angesehen, die während eines angemessenen Zeitraums die Deckung der Kosten ermöglichen.

Der längere Zeitraum umfaßt normalerweise ein Jahr und darf in keinem Fall kürzer sein als sechs Monate, und Verkäufe unter Stückkosten werden als in erheblichen Mengen während eines solchen Zeitraums getätigt angesehen, wenn festgestellt wird, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis niedriger ist als die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten oder daß die Verkäufe unter Stückkosten mindestens 20 v. H. der zur Bestimmung des Normalwerts berücksichtigten Verkäufe ausmachen.

(5) Die Kosten werden normalerweise anhand der Aufzeichnungen der Partei berechnet, sofern diese Aufzeichnungen den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des betreffenden Landes entsprechen und nachgewiesen wird, daß diese Aufzeichnungen die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln.Spiegeln die Aufzeichnungen der betreffenden Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf einer anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt.

Die für die ordnungsgemäße Kostenverteilung vorgelegten Nachweise werden berücksichtigt, sofern diese Kostenverteilungen traditionell vorgenommen wurden. In Ermangelung einer besseren Methode wird die Kostenverteilung auf Umsatzbasis bevorzugt. Sofern dies nicht bereits bei den Kostenverteilungen gemäß diesem Unterabsatz erfolgt ist, werden angemessene Berichtigungen für die nicht wiederkehrenden Kostenfaktoren vorgenommen, die der künftigen und/oder derzeitigen Produktion zugute kommen.

Werden die Kosten während eines Teils des Kostendeckungszeitraums durch die Inbetriebnahme neuer Produktionsanlagen, die erhebliche zusätzliche Investitionen erfordern, und durch niedrige Kapazitätsauslastungsraten beeinflußt, die sich aus der Produktionsaufnahme innerhalb oder während eines Teils des Untersuchungszeitraums ergeben, so werden die Kosten am Ende der Anlaufphase unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufteilungsregeln zugrunde gelegt und auf dieser Höhe für den betreffenden Zeitraum in die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten gewogenen durchschnittlichen Kosten einbezogen. Die Dauer der Anlaufphase wird unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Herstellers oder Ausführers bestimmt, darf aber einen angemessenen anfänglichen Anteil an dem Kostendeckungszeitraum nicht übersteigen. Für diese Kostenberichtigung während des Untersuchungszeitraums werden die Angaben zu der Anlaufphase, die sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, berücksichtigt, sofern sie vor den Kontrollbesuchen und innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung vorgelegt werden.

(6) Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden

a)
anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;
b)
anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;
c)
anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.

(7)

a)
Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft(2) erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.

b)
In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Russichen Föderation, der Volksrepublik China, der Ukraine, Vietnam, Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
c)
Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muß schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, daß der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.

(8) Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.

(9) Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder stellt sich heraus, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

In diesen Fällen werden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.

Die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, umfassen alle Beträge, die normalerweise vom Einführer getragen werden, aber von Parteien innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft übernommen worden sind, bei denen sich herausstellt, daß eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung mit dem Einführer oder Ausführer besteht. Dazu gehören insbesondere die üblichen Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Zölle, Antidumpingzölle und andere Abgaben, die im Einfuhrland aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu entrichten sind, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne.

(10) Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

a)
Materielle Eigenschaften

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betreffenden Ware vorgenommen. Der Betrag der Berichtigung entspricht einer vertretbaren Schätzung des Marktwerts dieses Unterschieds.

b)
Einfuhrabgaben und indirekte Steuern

Eine Berichtigung des Normalwerts wird für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen, mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Gemeinschaft exportiert wird.

c)
Preisnachlässe und Mengenrabatte

Eine Berichtigung wird für Unterschiede bei Preisnachlässen und Rabatten einschließlich Mengenrabatten vorgenommen, wenn diese ordnungsgemäß quantifiziert werden und direkt mit den betreffenden Verkäufen zusammenhängen. Eine Berichtigung kann ferner für nachträgliche Preisnachlässe und Rabatte vorgenommen werden, sofern dieser Antrag sich auf die übliche Praxis in vorausgegangenen Zeiträumen stützt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Preisnachlässe oder Rabatte gegeben sind.

d)
Handelsstufe

i)
Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich etwaiger Unterschiede bei Verkäufen durch Erstausrüster ( „Original Equipment Manufacturer” , OEM) erfolgt, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, daß der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und daß sich der Unterschied auf die Vergleichbarkeit der Preise ausgewirkt hat; letzteres muß durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands nachweisbar sein. Die Höhe der Berichtigung richtet sich nach dem Marktwert des Unterschieds.
ii)
Bei unter Ziffer i) nicht angesprochenen Fällen, wenn nämlich ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe aufgrund des Fehlens der entsprechenden Stufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht beziffert werden kann oder wenn es sich ergibt, daß bestimmte Funktionen sich eindeutig auf andere Handelsstufen beziehen als auf diejenigen, die in dem Vergleich zugrunde gelegt wurden, kann jedoch eine besondere Berichtigung erfolgen.

e)
Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von den Betrieben des Ausführers an einen unabhängigen Käufer anfallen, sofern diese Kosten in den in Rechnung gestellten Preisen enthalten sind. Diese Kosten umfassen Transport, Versicherung, Bereitstellung, Verladung und Nebenkosten.

f)
Verpackung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpackung der betreffenden Ware stehen.

g)
Kreditgewährung

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit, sofern dieser Faktor bei der Festlegung der in Rechnung gestellten Preise berücksichtigt wird.

h)
Kundendienstkosten

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den direkten Kosten für die Erbringung von Gewährleistungen, Garantien, technische Hilfe und Kundendienst nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und/oder des Verkaufsvertrags.

i)
Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.Als „Provision” gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

j)
Währungsumrechnungen

Erfordert der Preisvergleich eine Währungsumrechnung, so wird dafür der Wechselkurs vom Verkaufstag herangezogen; steht ein Devisenverkauf auf Terminmärkten unmittelbar mit dem Ausfuhrgeschäft in Zusammenhang, so wird jedoch der beim Terminverkauf angewandte Wechselkurs herangezogen. Normalerweise entspricht das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Wechselkursschwankungen werden nicht berücksichtigt, und den Ausführern wird eine Frist von 60 Tagen eingeräumt, um anhaltende Wechselkursschwankungen im Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen.

k)
Andere Faktoren

Eine Berichtigung kann auch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen.

(11) Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden. Dieser Absatz schließt eine Stichprobenauswahl gemäß Artikel 17 nicht aus.

(12) Die Dumpingspanne entspricht dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Bei unterschiedlichen Dumpingspannen kann eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).

(2)

Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Nordkorea, Kirgisistan, die Republik Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

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