Artikel 5 VO (EG) 96/384

Einleitung des Verfahrens

(1) Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt.

Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so teilt er der Kommission diese Beweise unverzüglich mit.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 muß Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller üblicherweise zur Verfügung stehenden Informationen:

a)
Name des Antragstellers und Beschreibung des Volumens und des Wertes der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware durch den Antragsteller. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so ist zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, eine Liste aller bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder aller Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
b)
vollständige Beschreibung der angeblich gedumpten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der betreffenden Ware;
c)
Informationen über die Preise, zu denen die betreffende Ware zum Verbrauch auf den Inlandsmärkten der Ursprungs- oder Ausfuhrländer verkauft wird (oder, soweit angemessen, Informationen über die Preise, zu denen die Ware aus den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein oder mehrere Drittländer verkauft wird, oder über den rechnerisch ermittelten Wert der Ware), sowie Informationen über die Ausfuhrpreise oder, soweit angemessen, über die Preise, zu denen die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wird;
d)
Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als „von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen” gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen.

(5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist. Nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags und vor der Einleitung einer Untersuchung wird jedoch die Regierung des betroffenen Ausfuhrlandes unterrichtet.

(6) Wird unter besonderen Umständen beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein entsprechender schriftlicher Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn nach Absatz 2 genügend Beweise für das Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(7) Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Einfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder erreichen zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs.

(8) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt.

(9) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.

(10) Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffenen Waren und die betroffenen Länder, enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß alle sachdienlichen Informationen der Kommission zu übermitteln sind; darin werden die Fristen festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen unterbreiten können, wenn solche Standpunkte und Informationen während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; ferner wird die Frist festgesetzt, innerhalb deren interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 6 Absatz 5 stellen können.

(11) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekanntermaßen betroffenen Ausführern sowie den Behörden des Ausfuhrlandes den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen einbezogenen interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ausfuhrlandes oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(12) Eine Antidumpinguntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

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