Artikel 14 VO (EG) 96/385
Unterrichtung
(1) Die Antragsteller, die Werft, der Ausführer, der oder die Käufer des Schiffes sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können die Unterrichtung über Einzelheiten der wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung einer Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung einer Abgabe zu empfehlen.
(2) Anträge auf endgültige Unterrichtung gemäß Absatz 1 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist eingehen.
(3) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(4) Nach der Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.
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