Artikel 15 VO (EG) 96/385
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
- a)
- besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
- b)
- besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Schiffbau-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.
(2) Es wird keine Untersuchung gemäß dieser Verordnung eingeleitet und keine Maßnahme verhängt oder aufrechterhalten, wenn diese Maßnahme den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Schiffbau-Übereinkommen oder anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zuwiderlaufen würde.
Diese Verordnung hindert die Gemeinschaft nicht daran, ihren Verpflichtungen aus dem Schiffbau-Übereinkommen hinsichtlich der Streitbeilegung nachzukommen.
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