Artikel 9 VO (EG) 96/385

Gegenmaßnahmen Verweigerung von Rechten für das Laden und das Löschen

(1) Zahlt die betreffende Werft die ihr nach Artikel 7 auferlegte Abgabe nicht, so verhängt die Kommission für die von der betreffenden Werft gebauten Schiffe Gegenmaßnahmen in Form der Verweigerung der Rechte für das Laden und das Löschen.

Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Gründe für Gegenmaßnahmen vorliegen.

(2) Der Beschluß über die Verhängung von Gegenmaßnahmen tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und wird aufgehoben, sobald die Werft die Abgabe wegen schädigender Preisgestaltung vollständig gezahlt hat. Die Gegenmaßnahmen betreffen alle Schiffe, die binnen vier Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses bestellt worden sind. Sie bleiben für jedes Schiff für einen Zeitraum von vier Jahren nach dessen Lieferung in Kraft. Dieser Zeitraum kann nur nach Einleitung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens über die verhängten Gegenmaßnahmen und im Einklang mit den Ergebnissen dieses Verfahrens verkürzt werden.

Welchen Schiffen die Rechte für das Laden und das Löschen verweigert werden, wird durch Beschluß der Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilen Schiffen, für die die Rechte für das Laden und das Löschen verweigert werden, keine Genehmigung für das Laden und das Löschen.

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