Artikel 1 VO (EG) 96/499
(1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Island in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.
(3) Das Protokoll Nr. 3 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen findet in der durch den Beschluss Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses EG-Island geänderten Fassung Anwendung(1).
(4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0792 und 09.0812 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis 15. Juni zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.
(5) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0834 bis 09.0841 erstrecken sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 30. April 2028. Werden diese Zollkontingente in dem genannten Zeitraum nicht ausgeschöpft und wird kein Folgeprotokoll zur Festlegung zollfreier Kontingente für dieselben Erzeugnisse vorläufig angewandt, können Einfuhren aus Island nach Ablauf des genannten Zeitraums bis zu zwei Jahre lang, längstens jedoch bis zur vorläufigen Anwendung eines Folgeprotokolls, mit dem zollfreie Kontingente für dieselben Erzeugnisse festgelegt werden, in dem im Rahmen dieser Kontingente insgesamt verbleibenden Volumen getätigt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Island Nr. 1/2016 vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 66).
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