Artikel 5 VO (EG) 96/499
(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere
- a)
- die Änderungen und technischen Anpassungen, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
- b)
- die erforderlichen Anpassungen, die sich aus dem Abschluß von Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Island durch den Rat im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens ergeben,
- c)
- die Verlängerung der Tarifmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des in dieser Verordnung genannten Abkommens,
- d)
-
die notwendigen Anpassungen der Kontingentsmengen, -zeiträume und -zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben,
und
- e)
- Änderungen dieser Verordnung, die für die Umsetzung anderer Rechtsakte im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens notwendig sind,
werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,
- —
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die Präferenzmengen von einem Zeitraum auf einen anderen zu übertragen,
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die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern,
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Mengen von einem Zollkontingent auf ein anderes zu übertragen,
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sich aus neuen Abkommen ergebende Zollkontingente zu eröffnen oder zu verwalten,
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Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, zu erlassen.
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