Artikel 5 VO (EG) 96/499

(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere

a)
die Änderungen und technischen Anpassungen, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind,
b)
die erforderlichen Anpassungen, die sich aus dem Abschluß von Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Island durch den Rat im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens ergeben,
c)
die Verlängerung der Tarifmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des in dieser Verordnung genannten Abkommens,
d)
die notwendigen Anpassungen der Kontingentsmengen, -zeiträume und -zollsätze, die sich aus Entscheidungen des Rates ergeben,

und

e)
Änderungen dieser Verordnung, die für die Umsetzung anderer Rechtsakte im Rahmen des in dieser Verordnung genannten Abkommens notwendig sind,

werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

die Präferenzmengen von einem Zeitraum auf einen anderen zu übertragen,

die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern,

Mengen von einem Zollkontingent auf ein anderes zu übertragen,

sich aus neuen Abkommen ergebende Zollkontingente zu eröffnen oder zu verwalten,

Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente, für die Einfuhrlizenzen gelten, zu erlassen.

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