Artikel 6b VO (EG) 97/1255
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis spätestens 1. Mai 2004 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle nachfolgenden Änderungen.
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