ANHANG VO (EG) 97/1255
GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR KONTROLLSTELLEN
- A.
- GESUNDHEIT UND HYGIENE
- 1.
- Jede Kontrollstelle muss
- a)
- so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist und verhindert wird, dass schwere ansteckende Krankheiten auf andere Betriebe und nachfolgende Tierpartien, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, übertragen werden;
- b)
- so gebaut und ausgestattet sein und so betrieben werden, dass Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine spezielle Waschvorrichtung für Lastkraftwagen muss vor Ort vorhanden sein. Die Anlagen müssen bei allen Witterungsverhältnissen betriebsfähig sein;
- c)
- vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.
- 2.
- Personal und Geräte, die mit den untergebrachten Tieren in Berührung kommen, verbleiben ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten, es sei denn, sie wurden nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert. Insbesondere der Betreiber der Kontrollstelle muss für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.
- 3.
- Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.
- 4.
- Die Einstreu, die Exkremente und der Urin der Tiere werden aus den Räumlichkeiten erst entfernt, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
- 5.
- Zwischen der Abfertigung von zwei aufeinander folgenden Tierpartien ist ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen vorzusehen, dessen Länge gegebenenfalls davon abhängt, ob die nachfolgende Partie aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit kommt. Insbesondere sind die Kontrollstellen spätestens nach sechstägiger Benutzung nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.
- 6.
- Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Kontrollstellen
- a)
- spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
- b)
- von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
- B.
- BAU UND ANLAGEN
1. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.
2.
Alle Anlagen, die an Kontrollstellen zur Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie verfügen über möglichst rutschfeste, glatte Bodenbeläge, auf denen sich die Tiere nicht verletzen können;
- b)
- sie sind überdacht und seitlich geschlossen, um die Tiere vor Wetterunbilden zu schützen;
- c)
- sie verfügen über angemessene Vorrichtungen zum Ruhighalten, zum Inspizieren und für eine etwaige Untersuchung sowie zum Füttern und Tränken der Tiere und zum Aufbewahren von Futtermitteln;
- d)
- sie verfügen je nach Aufnahmekapazität über eine Belüftung und eine Abwasserableitung, die der Gattung der Tiere angemessen sind;
- e)
- sie verfügen über angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Erforderlichenfalls müßte eine Notbeleuchtung vorgesehen werden;
- f)
- sie verfügen über Anbindevorrichtungen für Tiere, deren Anbindung unerläßlich ist. Bei der Anbindehaltung muß gewährleistet sein, daß den Tieren keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und daß ungehindertes Fressen, Trinken und Liegen möglich ist;
- g)
- sie bieten — je nach der betreffenden Gattung — ausreichend Raum, so daß sich die Tiere zur gleichen Zeit hinlegen können und ohne Schwierigkeiten die Vorrichtungen zum Füttern und Tränken erreichen;
- h)
- sie verfügen in ihrer Einfriedung über ausreichend Einstreu, die den Bedürfnissen der einzelnen Tiergattung oder Tierkategorie angemessen ist;
- i)
- sie sind so gebaut und instandgehalten, daß die Tiere nicht mit spitzen oder gefährlichen Gegenständen oder beschädigten Flächen in Berührung kommen, an denen sie sich verletzen könnten.
3. Die Kontrollstellen müssen über geeignete Anlagen zur separaten Unterbringung kranker, verletzter oder besonders pflegebedürftiger Tiere verfügen.
4. Die Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen.
5. Die Kontrollstellen müssen über geeignete Vorkehrungen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen sowie für die Zwischenlagerung verendeter Tiere verfügen, bis diese gemäß der Richtlinie 90/667/EWG(1) entfernt und beseitigt werden.
- C.
- BETRIEB
1. Die Tiere sind nach ihrer Ankunft so rasch wie möglich zu entladen. Bei unvermeidbarer Verzögerung muß insbesondere unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und Wartezeiten das Wohlbefinden der Tiere weitestgehend gewährleistet werden.
2. Beim Ver- und Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht verängstigt, erregt oder gar mißhandelt und umgestoßen werden. Sie dürfen weder hochgehoben noch an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, am Schwanz oder am Fell gezerrt oder derart behandelt werden, daß ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.
3.
Was die Fortbewegung der Tiere in den Anlagen betrifft, so
- a)
- sind mobile Treibwege anzulegen, damit die Tiere ihrem Herdentrieb nachgeben können;
- b)
- dürfen Treibhilfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Elektrische Treibstöcke sind möglichst zu vermeiden, und ihre Verwendung ist in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die jede Fortbewegung verweigern, und auch in diesem Fall auf Stromstöße von maximal 2 Sekunden zu beschränken, sofern diese in angemessenen Abständen versetzt werden und die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in den sie sich bewegen können. Stromstöße dürfen nur auf die Muskeln der Hinterläufe versetzt werden;
- c)
- dürfen besonders empfindliche Körperteile von Tieren nicht geschlagen und keinerlei Druck ausgesetzt werden. Insbesondere darf der Schwanz nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden, und es darf nicht in die Augen gegriffen werden. Den Tieren dürfen weder Faustschläge noch Tritte versetzt werden;
- d)
- dürfen die am Kontrollstellen mit den Tieren umgehenden Personen keine Stöcke oder sonstigen Hilfsmittel mit spitzen Enden verwenden oder besitzen. Stäbe oder sonstige Hilfsmittel zur Lenkung der Tiere dürfen verwendet werden, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß sie bei Anwendung an einem Tier diesem Verletzungen oder unnötige Leiden zufügen könnten.
4. Tiere, die während des Transports hohen Temperaturen bei hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt waren, sind bei der Ankunft am Kontrollstellen so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln abzukühlen.
5. Die Tiere sind so zu füttern und zu tränken, daß gewährleistet ist, daß jedes am Kontrollstellen befindliche Tier zumindest sauberes Trinkwasser und angemessenes Futter in ausreichender Menge erhält, so daß seine physiologischen Bedürfnisse während des Aufenthalts und der voraussichtlichen Fahrzeit bis zum nächsten Fütterungspunkt gedeckt sind. Kontrollstellen dürfen Tiere mit besonderen Futterbedürfnissen — wie junge Kälber mit Flüssigfuttermittelbedarf — nur aufnehmen, sofern sie materiell und personell ausgerüstet sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere gerecht zu werden.
6. Der Gesundheitszustand und der allgemeine Zustand der Tiere werden bei der Ankunft am Kontrollstellen und mindestens alle 12 Stunden während ihres Aufenthalts von einem Mitglied des Personals des Kontrollstellen kontrolliert.
7.
Das Register nach Artikel 5 Buchstabe h) muß folgendes enthalten:
- a)
- für jede Sendung Tag und Uhrzeit der Beendigung des Entladens und des Beginns des Wiederverladens der Tiere;
- b)
- Datum und Dauer der in Abschnitt A Nummer 4 vorgesehenen Leerzeit;
- c)
- die Nummer(n) der die einzelnen Tiersendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigung(en);
- d)
- alle zweckdienlichen Angaben zum Gesundheitszustand und Wohlbefinden der Tiere, und zwar insbesondere
- —
-
Merkmale und Anzahl der Tiere, die beim Entladen am Kontrollstellen verendet vorgefunden wurden oder die während ihres Aufenthalts verendet sind;
- —
Merkmale und Anzahl der Tiere, bei denen beim Entladen oder während des Aufenthalts am Kontrollstellen ernsthafte Verletzungen festgestellt oder die für transportunfähig befunden wurden;
- e)
- Namen und Anschriften des Transportunternehmers und der Fahrer sowie die amtlichen Kennzeichen der Transportfahrzeuge.
- —
-
Merkmale und Anzahl der Tiere, die beim Entladen am Kontrollstellen verendet vorgefunden wurden oder die während ihres Aufenthalts verendet sind;
- —
Merkmale und Anzahl der Tiere, bei denen beim Entladen oder während des Aufenthalts am Kontrollstellen ernsthafte Verletzungen festgestellt oder die für transportunfähig befunden wurden;
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
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