Präambel VO (EG) 97/1255

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Höchstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.

Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstrekkentransports von Tieren finden an Kontrollstellen statt.

Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für Kontrollstellen festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese Kontrollstellen passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

Um den Betrieb der Kontrollstellen und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.

Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten — unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags — dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.

Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für Kontrollstellen zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.

Als erster Schritt sollten die Anforderungen an Kontrollstellen festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für Kontrollstellen bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).

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