Artikel 10a VO (EG) 97/1466

Um sicherzustellen, dass die multilaterale Überwachung auf der Grundlage fundierter und unabhängiger Statistiken erfolgt, gewährleisten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen, die mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäischen Statistiken(1) festgelegten Verhaltenskodex für europäische Statistiken im Einklang stehen. Dies erfordert mindestens

a)
transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen;
b)
die Zuweisung von Haushaltsmitteln auf jährlicher oder mehrjährlicher Grundlage;
c)
das Datum der Veröffentlichung zentraler statistischer Informationen, das rechtzeitig im Voraus zu bestimmen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

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