Artikel 2-ab VO (EG) 97/1466

(1) Zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und um ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

a)
die dem Ausschuss vom Rat übermittelten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;
b)
die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;
c)
die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters;
d)
die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;
e)
die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;
f)
die Überprüfungen der Durchführung der multilateralen Überwachung am Ende des Europäischen Semesters;
g)
die Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV bei erheblichen Abweichungen und den Bericht des Rates an den Europäischen Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2) Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission zu folgen oder aber seine Haltung öffentlich zu erläutern.

(3) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 2 gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(4) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

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