Artikel 5 VO (EG) 97/2008
(1) Bei der Einfuhr von Roggen des KN-Codes 10020000 mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft, der unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, ist der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzte Zollsatz anwendbar, der um den Betrag der von der Türkei bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft erhobenen Sonderabgabe, höchstens jedoch um 11,68 ECU je Tonne, verringert wird.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt für jede Einfuhr, für die der Einführer nachweist, daß der Ausführer die besondere Ausfuhrabgabe geleistet hat, wobei weder der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzte Betrag noch ein Betrag von 11,68 ECU je Tonne überschritten werden darf.
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