Artikel 7 VO (EG) 97/2008
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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