Präambel VO (EG) 97/2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei mit neuen Zollzugeständnissen bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft(1) gelten für die Einfuhr von Hartweizen, Kanariensaat, Roggen und Malz mit Ursprung in der Türkei Sonderregelungen. Diesen Regelungen zufolge wird bei der Einfuhr von Hartweizen, von Kanariensaat und — sofern die Türkei bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses eine Sonderabgabe erhebt — von Roggen die Abschöpfung ermäßigt; bei der Einfuhr von Malz wird der feste Teilbetrag der Abschöpfung verringert.

Der Beschluß Nr. 1/77 des Assoziationsrates EG—Türkei enthält eine Sonderregelung für Olivenöl der KN-Codes 15091010, 15091090 und 15100010, die einen pauschalen Abschlag der Abschöpfung in Höhe von 0,7245 ECU je 100 kg vorsieht. Erhebt die Türkei eine Ausfuhrabgabe, so wird der Regelung zufolge die Abschöpfung in Anwendung der Verringerung gemäß Artikel 2 des Kooperationsabkommens zusätzlich um den Betrag der Sonderabgabe, höchstens jedoch um 13,14 ECU je 100 kg, sowie in Anwendung des Zusatzbetrags gemäß Anhang IV des Kooperationsabkommens um weitere 13,14 ECU je 100 kg verringert. Die Gemeinschaft hat mit der Türkei ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, mit dem diese Sonderregelung bis zum Ende der Laufzeit des Assoziierungsabkommens auf der Basis einer pauschalen Verringerung der Zollsätze verlängert wurde(2).

Das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft(3) sieht vor, daß die Abschöpfungen ab 1. Juli 1995 durch feste Zollsätze ersetzt werden.

Zur weiteren Anwendung dieser Regelung ist es erforderlich, neue Durchführungsbestimmungen zu erlassen und bestimmte Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft(4) aufzuheben.

Es empfiehlt sich, nach Maßgabe der Abkommen vorzusehen, daß die besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Preis des Olivenöls berücksichtigt wird. Für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regelung sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Abgabe spätestens zum Zeitpunkt der Einfuhr des Öls in die Gemeinschaft geleistet wird.

Werden die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert oder wird ein neues Abkommen geschlossen, so kann eine Anpassung dieser Verordnung erforderlich sein, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich vorzusehen, daß die Kommission diese Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(5) oder nach den Verfahren der entsprechenden Artikel der übrigen Verordnungen zur Errichtung der von den Sonderregelungen betroffenen Marktorganisationen vornimmt.

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2146/95(6) und (EG) Nr. 1214/96(7) hat die Kommission vorübergehende autonome Sonderregelungen eingeführt, deren Geltungsdauer am 30. Juni 1997 endete. Aus diesem Grund sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 1997 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(2)

ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 39.

(3)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.

(4)

ABl. 142 vom 9.6.1977, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2063/96 (ABl. L 277 vom 30.10.1996, S. 4).

(5)

ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 11).

(6)

ABl. L 215 vom 9.9.1995, S. 1.

(7)

ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 46.

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