Artikel 17 VO (EG) 97/2064
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 8 gilt ab dem 1. Januar 1998.
Für Interventionsformen, für die im ersten Beschluß zur Genehmigung des Zuschusses der Abschluß für die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittelbindungen auf ein Datum vor dem 1. Januar 1997 festgesetzt wurde, braucht Artikel 8 Absatz 1 jedoch nicht ab dem 1. Januar 1998 angewandt zu werden.
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