ANHANG I VO (EG) 97/2064

INDIKATIVE BESCHREIBUNG DER FÜR DEN PRÜFPFAD BENÖTIGTEN ANGABEN (Artikel 2 Absatz 3)

Ein ausreichender Prüfpfad im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ist vorhanden, wenn für eine Interventionsform

1.
die auf der angemessenen Verwaltungsebene geführten Buchführungsunterlagen detaillierte Angaben über die von den Endempfängern tatsächlich getätigten Ausgaben für jedes kofinanzierte Projekt enthalten; dazu gehören das Datum der Buchung, der Betrag jedes Ausgabenpostens, die Bezeichnung der Belege sowie das Datum der Zahlung und die Zahlungsweise; den Buchführungsunterlagen sind die erforderlichen Belege beizufügen (z. B. Rechnungen);
2.
in Fällen, in denen sich die Ausgabenposten nur teilweise auf die von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen beziehen, eine ausreichende Begründung besteht über die Richtigkeit der Aufteilung des Betrags zwischen der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahme und den sonstigen Maßnahmen. Eine entsprechende Begründung ist auch für Ausgabenformen zu liefern, die als begrenzt oder im Verhältnis zu anderen Kosten zuschußfähig anerkannt sind;
3.
die Unterlagen über die technische und finanzielle Planung des Projekts, die Fortschrittsberichte, die Unterlagen über die Genehmigung des Zuschusses, die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren usw. auf der entsprechenden Verwaltungsebene zur Verfügung gehalten werden;
4.
bei der Mitteilung der von einer zwischengeschalteten Stelle tatsächlich getätigten Ausgaben, die Angaben gemäß Absatz 1 in einer detaillierten Ausgabenerklärung zusammengefaßt werden, die für jedes von der Gemeinschaft kofinanzierte Projekt alle Ausgabenposten enthält, aus denen sich der bescheinigte Gesamtbetrag zusammensetzt. Diese detaillierten Ausgabenerklärungen bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der zwischengeschalteten Stellen;
5.
die zwischengeschalteten Stellen Buch führen über jedes Projekt sowie über die jeweils von den Endempfängern bescheinigten Gesamtausgabenbeträge. Bei der Unterrichtung der gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 benannten Behörden legen die zwischengeschalteten Stellen eine Liste der für jede Interventionsform genehmigten Projekte vor; die Liste muß für jedes Projekt mindestens Angaben zur vollständigen Kennzeichnung des Projekts und des Endempfängers, das Datum der Genehmigung des Zuschusses, die gebundenen und ausgezahlten Beträge, den erfaßten Ausgabenzeitraum und die Ausgabenbeträge nach Maßnahmen und Unterprogrammen enthalten. Diese Angaben bilden die Belege zu den Buchführungsunterlagen der benannten Behörde und dienen als Grundlage für die Ausarbeitung der Ausgabenerklärungen, die der Kommission vorzulegen sind;
6.
in Fällen, in denen Endempfänger unmittelbar die benannte Behörde unterrichten, die detaillierten Ausgabenerklärungen gemäß Absatz 4 die Belege bilden zu den Buchführungsunterlagen der benannten Behörde, die dann für die Erstellung der in Absatz 5 genannten Liste der Projekte zuständig ist;
7.
in Fällen, in denen zwischen dem Endempfänger und der benannten Behörde mehr als eine zwischengeschaltete Stelle tätig wird, jede zwischengeschaltete Stelle für ihren Zuständigkeitsbereich genaue Aufstellungen der auf der untergeordneten Ebene bearbeiteten Ausgabenbeträge als Belege für ihre eigenen Buchungsunterlagen benötigt, wobei sie zumindest eine Zusammenfassung der Ausgabenbeträge für jedes Projekt an die übergeordnete Ebene weitergibt;
8.
in Fällen, in denen für die Verwaltungs- und Informationsverfahren andere Organisationsformen einschließlich des elektronischen Datentransfers gewählt werden, alle beteiligten Stellen von der untergeordneten Ebene alle erforderlichen Angaben für die Begründung ihrer Buchführungsunterlagen und der an die übergeordnete Ebene weitergegebenen Beträge erhalten. Somit wird ein ausreichender Prüfpfad von den der Kommission bescheinigten Gesamtbeträgen bis hin zu den einzelnen Ausgabenposten und den dazugehörigen Belegen auf der Ebene des Endempfängers gewährleistet.

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