Präambel VO (EG) 97/2064

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94(2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 4,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen sowie des Ausschusses nach Artikel 124 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 sind die Grundsätze der Finanzkontrolle der Mitgliedstaaten bei durch die Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen festgelegt.

Zur Gewährleistung eines annehmbaren Niveaus der Finanzkontrolle in der gesamten Gemeinschaft müssen gewisse Mindestkontrollerfordernisse im einzelnen geregelt werden.

In Anbetracht der verfassungsrechtlichen und administrativen Eigenarten der Mitgliedstaaten muß diese Verordnung durch geeignete Verwaltungsabsprachen zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat ergänzt werden.

Diese Verordnung sollte für die Interventionsformen gelten, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3193/94, aufgeführt sind, sofern diese Interventionsformen durch die Mitgliedstaaten verwaltet werden.

Die Kontroll- und Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten sollten eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der von den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen sicherstellen.

Es empfiehlt sich, Regeln für die Durchführung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten aufzustellen und Vereinbarungen über regelmäßige Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu treffen, um den Nutzeffekt der auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene insgesamt für Kontrollaufgaben eingesetzten Ressourcen zu optimieren.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß offensichtliche Unregelmäßigkeiten, die im Zuge der Kontrollen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene gemeldet werden, aufgeklärt und angemessen behandelt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission beim Abschluß einer Interventionsform einen unabhängigen Vermerk vorlegen, der zusammenfassende Schlußfolgerungen hinsichtlich der Berechtigung des Auszahlungsantrags für die endgültige Zahlung enthält und eine Identifizierung und angemessene Behandlung etwaiger Mängel oder Unregelmäßigkeiten ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich über die Durchführung dieser Verordnung Bericht erstatten.

Gemäß Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung ihrer Kontroll- und Verwaltungssysteme. Diese Beschreibungen sollten, soweit erforderlich, ergänzt und aktualisiert werden.

Im Fall von Interventionsformen, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist für eine administrative Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu sorgen.

Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, nationale Kontrollvorschriften anzuwenden, die strenger sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.

Diese Verordnung berührt nicht die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1681/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Strukturpolitiken sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems(5).

In Übereinstimmung mit Artikel 214 EG-Vertrag muß gewährleistet werden, daß im Zuge der Kontrollen nach dieser Verordnung erlangte Auskünfte, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht an unberechtigte Personen weitergegeben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ständigen Verwaltungsausschusses für die Fischereistrukturen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(2)

ABl. L 337 vom 24. 12. 1994, S. 11.

(3)

ABl. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(4)

ABl. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 2.

(5)

ABl. L 178 vom 12. 7. 1994, S. 43.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.