ANHANG VO (EG) 97/2288

NORM FÜR KNOBLAUCH

I.
BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Knoblauch der aus Allium sativum L. hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem(1), halbtrockenem(2) oder trockenem(3) Zustand an den Verbraucher. Grüner Knoblauch mit ganzen Blättern und noch nicht entwickelten Zehen und Knoblauch für die industrielle Verarbeitung fällt nicht darunter.

II.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die der Knoblauch nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen muß.

A.
Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen die Knoblauchzwiebeln vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:

gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

praktisch frei von Schädlingen;

praktisch frei von Schäden durch Schädlinge;

sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

fest;

frei von Schäden durch Frost- oder Sonneneinwirkung;

frei von äußerlich erkennbaren Keimen;

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack(4).

Entwicklung und Zustand des Knoblauchs müssen so sein, daß er

Transport und Hantierung aushält und

in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommt.

B.
Klasseneinteilung

Knoblauch wird in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i)
Klasse Extra

Knoblauch dieser Klasse muß von höchster Qualität sein. Er muß die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen(5). Die Knoblauchzwiebeln müssen sein:

ganz,

von regelmäßiger Form,

gut gesäubert.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Fehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen. Die Zehen müssen dicht zusammenstehen. Bei trockenem Knoblauch müssen die Wurzeln an der Zwiebel glatt abgeschnitten sein.

ii)
Klasse I

Knoblauch dieser Klasse muß von guter Qualität sein. Er muß die typischen Merkmale der Sorte und/oder des Handelstyps aufweisen(6). Die Knoblauchzwiebeln müssen sein:

ganz,

von weitgehend regelmäßiger Form.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse und ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

kleine Risse auf der Außenhaut der Zwiebel.

Die Zehen müssen ausreichend dicht zusammenstehen.

iii)
Klasse II

Zu dieser Klasse gehört Knoblauch, der nicht in die höheren Klassen eingestuft werden kann, der aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entspricht. Die folgenden Fehler sind zulässig, sofern der Knoblauch seine wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behält:

Risse auf der Außenhaut der Zwiebel oder das Fehlen eines Teils der Außenhaut;

vernarbte Verletzungen;

leichte Quetschungen;

unregelmäßige Form;

das Fehlen von höchstens drei Zehen.

III.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt.
i)
Der Mindestdurchmesser beträgt für Knoblauch der Klasse Extra 45 mm und für Knoblauch der Klassen I und II 30 mm.
ii)
Bei lose aufgemachten Knoblauchzwiebeln ohne Schaft oder bei in Bündeln aufgemachten Knoblauchzwiebeln darf der Unterschied im Durchmesser zwischen der kleinsten und der größten Knoblauchzwiebel im gleichen Packstück nicht größer sein als

15 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel unter 40 mm liegt,

20 mm, wenn der Durchmesser der kleinsten Zwiebel 40 mm oder mehr beträgt.

IV.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A.
Gütetoleranzen

i)
Klasse Extra

5 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I — genügen.

ii)
Klasse I

10 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln, die nicht den Eigenschaften der Klasse I entsprechen, die aber denen der Klasse II — in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II — genügen. Im Rahmen dieser Toleranz darf höchstens 1 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln Zehen mit äußerlich sichtbaren Keimen aufweisen.

iii)
Klasse II

10 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbefall, Schäden durch Frost- oder Sonneneinwirkung oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Zusätzlich zu dieser Toleranz dürfen höchstens 5 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln Zehen mit äußerlich sichtbaren Keimen aufweisen.

B.
Größentoleranzen

In allen Klassen: 10 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln, die nicht den Anforderungen der Größensortierung und der angegebenen Größe entsprechen, jedoch der nächsthöheren oder nächstniedrigeren Größe. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 3 % nach Gewicht Knoblauchzwiebeln unter der vorgesehenen Mindestgröße, nicht jedoch unter 25 mm liegen.

V.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A.
Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muß einheitlich sein und darf nur Knoblauch gleichen Ursprungs, gleicher Sorte bzw. gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe (falls nach Größen sortiert ist) umfassen. Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(7) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B.
Verpackung

Der Knoblauch muß so verpackt sein, daß er angemessen geschützt ist; dies gilt nicht für trockenen, in Zöpfen angebotenen Knoblauch, der in loser Schüttung versandt werden kann (direktes Verladen in ein Transportmittel). Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farben bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden. Die Packstücke (oder die Partien bei Erzeugnissen in loser Schüttung) müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein. Die auf den einzelnen Erzeugnissen angebrachten Aufkleber müssen so beschaffen sein, dass ihre Entfernung weder Klebstoffrückstände noch Beschädigungen der Haut zur Folge hat.

C.
Aufmachung

Der Knoblauch muß folgendermaßen aufgemacht sein:
i)
lose im Packstück, mit abgeschnittenem Schaft, wobei der Schaft nicht länger sein darf als

10 cm bei frischem und halbtrockenem Knoblauch,

3 cm bei trockenem Knoblauch;

ii)
in Bündeln, aufgemacht

entweder nach der Anzahl der Zwiebeln

oder nach dem Nettogewicht.

Die Schäfte müssen auf gleicher Länge abgeschnitten sein;

iii)
in Zöpfen (ausschließlich bei trockenen und halbtrockenen Erzeugnissen), aufgemacht

entweder nach der Anzahl der Zwiebeln, wobei die Zöpfe mindestens 6 Zwiebeln umfassen müssen,

oder nach dem Nettogewicht.

Bei in Bündeln oder Zöpfen aufgemachtem Knoblauch muß der Inhalt jedes Packstücks (oder jeder Partie bei Erzeugnissen in loser Schüttung) einheitlich hinsichtlich Anzahl der Zwiebeln oder Nettogewicht sein. Unabhängig von der Aufmachung müssen die Schäfte und — bei trockenem Knoblauch der Klasse Extra — die Wurzeln glatt abgeschnitten sein.

VI.
BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muß zusammenhängend auf einer Seite folgende Angaben in lesbaren, unverwischbaren und von außen sichtbaren Buchstaben aufweisen. Bei in Zöpfen angebotenem Knoblauch, der in loser Schüttung versandt wird (direktes Verladen in ein Transportmittel), müssen diese Angaben auf einem sichtbar im Inneren des Transportmittels angebrachten Begleitpapier gemacht werden.

A.
Identifizierung

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders. Diese Angabe kann ersetzt werden:

bei allen Verpackungen außer Vorverpackungen durch die von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung, der die Angabe „Packer und/oder Absender” oder eine entsprechende Abkürzung unmittelbar vorangestellt ist oder

nur bei Vorverpackungen durch Name und Anschrift eines in der Gemeinschaft ansässigen Verkäufers, der die Angabe „gepackt für” oder eine entsprechende Angabe vorangestellt ist. In diesem Fall muss das Etikett auch eine kodierte Bezeichnung für den Packer und/oder Absender enthalten. Der Verkäufer übermittelt alle von den Kontrolldiensten für notwendig erachteten Informationen über die Bedeutung dieser kodierten Bezeichnung.

B.
Art des Erzeugnisses

„frischer Knoblauch” , „halbtrockener Knoblauch” oder „trockener Knoblauch” , wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist;

Name der Sorte oder des Handelstyps ( „weißer Knoblauch” , „rosa Knoblauch” usw.);

gegebenenfalls „geräuchert” .

C.
Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und — wahlfrei — Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D.
Handelsmerkmale

Klasse;

Größe (falls nach Größen sortiert ist), ausgedrückt durch den Mindest- und Höchstdurchmesser der Knoblauchzwiebeln.

E.
Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

Packstücke müssen die Angaben gemäß Absatz 1 nicht tragen, wenn sie Verkaufsverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen. Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

Fußnote(n):

(1)

Unter „frisch” versteht man den Knoblauch, bei dem der Schaft grün und die Außenhaut der Zwiebel noch frisch ist.

(2)

Unter „halbtrocken” versteht man den Knoblauch, bei dem der Schaft und die Außenhaut der Zwiebel noch nicht vollkommen trocken sind.

(3)

Unter „trocken” versteht man den Knoblauch, bei dem der Schaft, die Außenhaut der Zwiebel sowie die Haut, die jede Zehe umgibt, vollkommen trocken sind.

(4)

Diese Bestimmungen stehen dem durch das Räuchern hervorgerufenen besonderen Geruch und Geschmack nicht entgegen.

(5)

Diese Bestimmungen stehen einer durch das Räuchern hervorgerufenen anderen Färbung nicht entgegen.

(6)

Diese Bestimmungen stehen einer durch das Räuchern hervorgerufenen anderen Färbung nicht entgegen.

(7)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.