Artikel 8 VO (EG) 97/2508
Die in den Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern geschlossenen Abkommen entweder auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung des Ausführers gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Für die baltischen Staaten wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 allerdings vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 3 im Anhang der zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern geschlossenen Abkommen erteilt.
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