Artikel 10 VO (EG) 97/258
Detaillierte Regelungen betreffend den Schutz von Daten, die vom Antragsteller übermittelt werden, werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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