Artikel 1 VO (EG) 97/2596
Der in Artikel 149 Absatz 1 der Beitrittsakte von 1994 genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.
Was jedoch die Anforderungen in Bezug auf den Fettgehalt von in Finnland und in Schweden erzeugter Konsummilch anbelangt, so wird dieser Zeitraum bis zum 30. April 2009 verlängert.
Finnland und Schweden teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2001 die Maßnahmen mit, die sie erlassen haben, um sich der Gemeinschaftsregelung anzupassen. Auf dieser Grundlage wird die Kommission dem Rat einen Bericht über die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemachten Fortschritte vorlegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.