Artikel 4 VO (EG) 97/2597

Konsummilch muß folgende Anforderungen erfüllen: Sie muß

a)
einen Gefrierpunkt haben, der sich an den mittleren Gefrierpunkt annähert, der für Rohmilch im Ursprungsgebiet der gesammelten Milch festgestellt wurde;
b)
eine Masse von mindestens 1028 g je Liter bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) und einer Temperatur von 20 °C bzw. einem entsprechenden Wert je Liter bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
c)
mindestens 2,9 % (m/m) Eiweiß bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. eine entsprechende Konzentration bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen;
d)
mindestens 8,50 % (m/m) fettfreie Trockenmasse bei Milch mit einem Fettgehalt von 3,5 % (m/m) enthalten bzw. einen entsprechenden Wert bei Milch mit einem anderen Fettgehalt aufweisen.

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