Präambel VO (EG) 97/2603

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EG(2), insbesondere auf Artikel 108a Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) oder in der überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 619/96(4), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1161/97(6), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluß 97/803/EG wurde die Regelung für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten geändert. Nach dem neuen Artikel 108a ist die Kumulierung des Ursprungs in den AKP-Staaten oder ÜLG gemäß Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG im Rahmen eines jährlichen Gesamtvolumens von 160000 Tonnen, ausgedrückt in geschältem Reis, zulässig, das das im Vierten Abkommen von Lomé vorgesehene Zollkontingent für Reis aus den AKP-Staaten einschließt. Die Einfuhren aus den ÜLG können die vorstehend genannte Höchstgrenze erreichen, sofern die AKP-Staaten nicht ihre Möglichkeiten zur Direktausfuhr im Rahmen des vorgenannten Zollkontingents effektiv ausschöpfen. Im Janaur jedes Jahres werden den ÜLG vorläufig Einfuhrlizenzen für eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 35000 Tonnen erteilt.

Um eine ausgewogene Verwaltung des Reismarktes der Gemeinschaft zu gewährleisten, wird die Ausstellung der Einfuhrlizenzen auf mehrere Abschnitte innerhalb des Jahres verteilt.

Für die Verwaltung dieser Kumulierungsregelung empfiehlt es sich, die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung aus den AKP-Staaten und den ÜLG in einem einzigen Rechtsakt zu erlassen. Zu diesem Zweck sollten die geeigneten Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 999/90 der Kommission vom 20. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1407/97(8), übernommen und die genannte Verordnung aufgehoben werden. Vor allem die Bestimmungen in bezug auf die Verringerung des Einfuhrzolls und auf die Erhebung einer Ausfuhrabgabe durch das Ausfuhrland sollten übernommen werden.

Die vorliegende Verordnung sollte ab 1. Januar 1998 gelten. Somit ist die Verordnung (EG) Nr. 2352/97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten(9) aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1.

(2)

ABl. L 329 vom 29. 11. 1997, S. 50.

(3)

ABl. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(4)

ABl. L 89 vom 10. 4. 1996, S. 1.

(5)

ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(6)

ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 1.

(7)

ABl. L 101 vom 21. 4. 1990, S. 20.

(8)

ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 13.

(9)

ABl. L 326 vom 28. 11. 1997, S. 21.

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