Artikel 6 VO (EG) 97/2629

(1) Der Rinderpaß enthält zumindest:

a)
die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;
b)
die Angaben gemäß

Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG oder

Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehene Datenbank voll betriebsfähig ist;

c)
die Unterschrift des (der) Tierhalter(s) mit Ausnahme des Spediteurs; wenn die Datenbank gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 voll betriebsfähig ist, muß der Tierpaß lediglich die Unterschrift des letzten Tierhalters tragen;
d)
den Namen der ausstellenden Behörde;
e)
das Datum der Ausstellung.

(2) Zur Umsetzung eines unter vier Wochen alten Kalbs können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates(1) festlegen, daß das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier versehen wird, das in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form zumindest die Angaben gemäß Absatz 1 umfaßt.

Das provisorische Begleitpapier wird vom ersten Halter des Kalbs ausgestellt und mit Ausnahme des Spediteurs von jedem späteren Halter vervollständigt. Der Halter reicht das provisorische Begleitpapier bei der zuständigen Behörde ein, bevor das Kalb vier Wochen alt ist bzw. innerhalb von sieben Tagen, falls das Kalb vor Erreichen der vierten Lebenswoche verendet ist oder geschlachtet wurde. Ist das Kalb noch am Leben, so stellt die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des provisorischen Begleitpapiers einen Tierpaß aus. Dieser Paß muß über alle im provisorischen Begleitpapier vermerkten Einzelheiten sämtlicher Umsetzungen des Kalbs Aufschluß geben.

Wenn der Nabel verheilt ist, kann das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier höchstens zweimal umgesetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Verbringung zwischen zwei Betrieben über einen Markt oder ein Kälbersammelzentrum als eine einzige Verbringung, sofern der Markt oder das Kälbersammelzentrum den zuständigen Behörden auf Aufforderung ein vollständiges Verzeichnis ihrer einschlägigen Transaktionen vorlegen kann.

(3) Die Frist, innerhalb deren der Halter Verbringung, Geburt und Tod des Tiers gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 anzeigen muß, wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt, darf jedoch im Fall der Geburt höchstens 15 Tage vom Zeitpunkt des Setzens der Ohrmarke und ab 1. Januar 2000 höchstens sieben Tage vom Zeitpunkt des Setzens der Ohrmarke betragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 zweiter und fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG nicht obligatorisch für die Pässe von vor dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern. Die Abweichung nach dem vorliegenden Absatz berührt jedoch nicht die Verpflichtung, die genannten Angaben in den Pässen von Rindern einzutragen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geboren sind, dessen nationale Rechtsvorschriften eine solche Eintragung verlangen. Die Mitgliedstaaten teilen einander und der Kommission die von ihnen angewendeten Vorschriften bezüglich der im vorliegenden Absatz genannten Angaben mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

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