Artikel 5 VO (EG) 97/2630
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission ab 1999 jährlich vor dem 1. Juli einen Bericht mit folgenden Angaben vor:
- a)
- Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat;
- b)
- Anzahl der Kontrollen gemäß Artikel 2;
- c)
- Anzahl der kontrollierten Tiere;
- d)
- festgestellte Verstöße;
- e)
- verhängte Sanktionen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 820/97.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung zu übermitteln.
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