Artikel 5 VO (EG) 97/2630

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission ab 1999 jährlich vor dem 1. Juli einen Bericht mit folgenden Angaben vor:

a)
Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat;
b)
Anzahl der Kontrollen gemäß Artikel 2;
c)
Anzahl der kontrollierten Tiere;
d)
festgestellte Verstöße;
e)
verhängte Sanktionen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 820/97.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung zu übermitteln.

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