Präambel VO (EG) 97/2630
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Um eine angemessene Anwendung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern hinsichtlich der Mindestkontrollen zu gewährleisten, ist ein entsprechendes Mindestkontrollniveau festzulegen.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Bei der Risikoanalyse sollten alle relevanten Faktoren, einschließlich insbesondere Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, berücksichtigt werden.
Alle Tiere eines Betriebs sollten grundsätzlich kontrolliert werden. Ist es jedoch aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Tiere des Betriebs innerhalb von 48 Stunden zusammenzuführen, so sollte die zuständige Behörde die Tiere nach einem Stichprobeverfahren kontrollieren können.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten generell unangekündigte Kontrollen vor Ort im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97, durchführen.
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich einen Bericht mit Angaben über die Durchführung der Kontrollen vorlegen.
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten ein Muster eines solchen Berichts liefern.
Im Hinblick auf den Zeitplan zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.
- (2)
ABl. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.
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